Um Grunderwerbsteuer zu sparen, war es bisher weit verbreitete Praxis, den Kaufpreis einer Eigentumswohnung im notariellen Kaufvertrag rechnerisch um die Instandhaltungsrücklage zu verringern. Oft führt der Notar auch mit verkaufte Gegenstände auf, die nicht dauerhaft mit Grund und Boden verbundenen sind. Nicht dazu gehören allerdings Heizung, Sanitärobjekte, Sauna, Carport, Einbauküche, Einbaumöbel und fest installierte Markisen. Ein verminderter Kaufpreis hat dann eine verminderte Grunderwerbsteuer zur Folge. Dem hat der Bundesfinanzhof – jetzt jedenfalls teilweise – ein Ende bereitet.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes: Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern (BFH, 16.09.2020, II R 49/17).
Die Begründung lautet: Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und gehört nicht zum Vermögen des Wohnungseigentümers. Diese Regelung betrifft laut Bundesfinanzhof nicht das mit übergebene „Zubehör“, das weiterhin abziehbar bleibt.